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- Bau- und Finanzausschuss
- Stadtentwicklungsausschuss
- Verwaltungsausschuss
- Werkausschuss
- Kultur- und Sportausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
Die Ausschüsse (Auszug aus der Geschäftsordnung)
1. Allgemeines
§ 6
Bildung, Auflösung
- In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die Sitze werden nach dem d`Hondt`schen Verfahren verteilt; haben Fraktionen oder Gruppen wegen gleicher Teilungszahl den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebene Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen und Gruppe, bei denen Veränderungen eingetreten sind, wegen gleicher Teilungszahl den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.
- Für jedes Ausschussmitglied werden für den Fall seiner Verhinderung ein oder zwei Stellvertreter namentlich bestellt. Die Vertreter vertreten das Ausschussmitglied im Falle seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge.
- Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art 103 Abs. 2 GO).
- Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO).
§ 7
Vorberatende und beschließende Ausschüsse
- Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
- Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig anstelle des Stadtrats.
- Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 95 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 4 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. Beschlüsse, die Rechte Dritter berühren, dürfen frühestens am neunten Tag nach der Beschlussfassung des Ausschusses Dritten bekanntgegeben werden.
2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 8
Ständige Ausschüsse
- Die Ausschüsse sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs vorberatend tätig, soweit der Stadtrat nach §§ 2 und 3 GeschO selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen entscheiden sie anstelle des Stadtrats als beschließende Ausschüsse.








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