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Corona-Warnstufe "Rot" im Landkreis Aschaffenburg

Der Landkreis Aschaffenburg hat laut RKI den Wert der 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten. Damit springt die Corona-Ampel auf Rot. Seit Samstag, 24. Oktober 2020, gelten die unten aufgeführten Maßnahmen.

Maßgeblich für die Einstufung nach der Bayerischen Corona-Ampel sind die Inzidenzwerte des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), die täglich gegen 14 Uhr veröffentlicht werden. Die jeweiligen Maßnahmen gelten so lange, bis die Grenzwerte sechs volle Tage unterschritten werden.

Maßnahmen nach Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50:

1. Es besteht Maskenpflicht auf stark frequentierten Plätzen; diese werden im Laufe des Tages durch das Landratsamt Aschaffenburg festgelegt, auf der Homepage veröffentlicht und bei Bedarf aktualisiert. Weiter besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen von Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1 BayIfSMV, Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 BayIfSMV und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.

Eine Maskenpflicht nach Ziffer 1 angeordnet hat das Landratsamt Aschaffenburg für:

- Marktplatz
- Burgparkplatz
- Generationenpark
- Energiepark

2. Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Andere Sonderregelungen in der 7. BayIfSMV zum Verhalten am Arbeitsplatz gehen vor. Die Maskenpflicht gilt im Übrigen aus selbstverständlichen Gründen nicht in den Kantinen am Platz während der Einnahme von Speisen und Getränken.

3. Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Satz 1 Nr. 1 BayIfSMV besteht Maskenpflicht auch am Platz in Schulen aller Jahrgangsstufen und in Hochschulen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 BayIfSMV bleibt unberührt. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen im Rahmenhygieneplan Schulen vom 02.10.2020 (BayMBl Nr. 564). Das bedeutet, dass jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt über die Geltung des Stufenkonzepts entscheiden muss, es sei denn die 7. BayIfSMV sieht hierzu bereits speziellere Regelungen vor.

4. Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BayIfSMV besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen nach § 15 Abs. 1 BayIfSMV sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos nach § 23 Abs. 2 und 3 BayIfSMV und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen nach § 10 BayIfSMV.

5. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 BayIfSMV Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.

6. Der Teilnehmerkreis für nach § 5 Abs. 2 BayIfSMV zulässige private Feiern (wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung – d. h. auch dann, wenn private Feierlichkeiten in gastronomischen Betrieben stattfinden – auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

7. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.

8. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

9. Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Das Alkoholkonsumverbot nach Ziffer 9 gilt in Alzenau an folgenden Plätzen:

- Verlängerung des Sälzerweges in Richtung Hasenheide im Stadtteil Wasserlos
- Park hinter dem Schlösschen Michelbach
- in den Weinbergen der Stadtteile Michelbach, Hörstein und Wasserlos

Es gelten außerdem zzgl. folgende Änderungen:

§ 25a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

"6. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speise oder mitnahmefähigen nicht alkoholischen Getränken"

bb) Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 9 angefügt:

"9. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann."

b) In Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird nach der Angabe 6 Uhr das Wort "(Sperrstunde)" eingefügt.

Kontakt

Diana Börner
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hanauer Straße 1
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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