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Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme

Kurzbeschreibung

Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 30.07.2021

Beschreibung

Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen (insbesondere die Baugenehmigung, die genehmigten Baupläne, Flächenberechnungen, Baubeschreibung, Statik etc.), die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf einem Grundstück entstanden sind.

Eigentümerinnen und Eigentümer oder Personen mit geeigneter Vollmacht können in der Bauregistratur Einsicht in erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude nehmen.

Hierzu ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z. B. aktueller Grundbuchauszug, Grundsteuerbescheid) erforderlich. Eine Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers darf dabei nicht älter als ein Jahr ab Erteilungsdatum sein. Eigentümer von Eigentumswohnungen müssen eine Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft vorlegen. Ein Lichtbildausweis ist bei der Akteneinsicht vorzulegen.

Voraussetzungen

Die Einsichtnahme in die Bauakten kann aus rechtlichen Gründen nur einem bestimmten Personenkreis gewährt werden. Hierzu gehören Eigentümer oder Personen mit einer Bevollmächtigung.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Grundsteuerbescheid)
  • Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Grundsteuerbescheid)
  • ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft

Kosten

Auskünfte aus den Bauakten und Ablichtungen aus den Akten sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach dem bayerischen Kostengesetz erhoben und betragen für die Einsicht 10 Euro pro Anwesen.

Für Ablichtungen fallen zusätzliche Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die Akteneinsicht muss schriftlich beantragt werden.

Um sicherzustellen, dass die benötigten Unterlagen in der Bauregistratur vorliegen, kann eine vorherige Terminvereinbarung mit Angabe des betreffenden Anwesens erforderlich sein. Bitte setzten Sie sich ggf. mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Einsicht in die Akte im Bauordnungsamt erhalten Sie dann gegen Vorlage des Personalausweises, eines Eigentumsnachweises oder einer Vollmacht des Eigentümers.