Verkehrszeichen (Aufstellung)
Fristen:
Grundsätzlich keine, bei der Anfechtung einer bereits aufgestellten Beschilderung längstens ein Jahr ab Bekanntwerden.
Erforderliche Unterlagen:
Antrag mit Darstellung der besonderen Umstände und ihrer "qualifizierten" Interessen. Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Kosten:
Abhängig vom Einzelfall
Rechtsgrundlagen:
§ 45 mit §§ 39 bis 43 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Quelle: Bayerischer Behördenwegweiser
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