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Verkehrszeichen (Aufstellung)

Die Straßenverkehrsbehörden können auf öffentlichen Straßen die Aufstellung der Beschilderung (Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Markierungen) anordnen. Regelungen durch diese Beschilderung gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Fristen:
Grundsätzlich keine, bei der Anfechtung einer bereits aufgestellten Beschilderung längstens ein Jahr ab Bekanntwerden.

Erforderliche Unterlagen:
Antrag mit Darstellung der besonderen Umstände und ihrer "qualifizierten" Interessen. Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.

Kosten:
Abhängig vom Einzelfall

Rechtsgrundlagen:
§ 45 mit §§ 39 bis 43 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Quelle: Bayerischer Behördenwegweiser

Für Informationen wenden Sie sich an einen in der rechten Spalte aufgeführten Mitarbeiter.

Kontakt

Ordnungsamt, Stellv. Sachgebietsleitung
Hanauer Straße 1
63755 Alzenau
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Telefon: 06023 502-165
Raum: 0.13
simon.volker@alzenau.de
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