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Stadtverwaltung Alzenau

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Stadtrat

Kommunalwahl 2008






Der Alzenauer Stadtrat hat 24 Mitglieder.
Die Sitzverteilung in der laufenden Amtszeit ist folgende:









Partei
Sprecher
Anschrift
Telefon




Bernd Pontani
Jakobusstraße 9
63755 Alzenau-Albstadt
06023/7353
Gerhard Dehn
Dalbergstraße 12,
63755 Alzenau-Hörstein
06023/23 91
Burkard Jung 
Wilmundsheimer Straße 7,
63755 Alzenau
06023/42 36
FDP 
Dr. Rolf Ringert
Rannenbergring 28,
63755 Alzenau-Kälberau
06023/85 66
PWG  

Ralph Ritter
Hanauer Straße 38,
63755 Alzenau
06023 / 943990
Volker Reinhart
Neue Straße 21
63755 Alzenau-Kälberau
06023 / 36 00


  


Der Stadtrat (Auszug aus der Geschäftsordnung)


Zuständigkeit im Allgemeinen

  • Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
  • Der Stadtrat überträgt die in § 8 Abs. 1 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.

Ausschließlicher Aufgabenbereich

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Die Beschlussfassung zu Bestands- und Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO)
  • Die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO)
  • Die Bildung und die Zusammensetzung (und Auflösung) der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO)
  • Die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO
  • Die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 20)
  • Die Wahlen, z. B. der weiteren Bürgermeister (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO)
  • Die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf
  • Den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen (Ausnahme laut Gemeindeordnung: Bebauungspläne u. ä.)
  • Die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Stadtbediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder die Bayerische Disziplinarordnung etwas anderes bestimmen
  • Die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzung (Art. 65 und 68 GO)
  • Die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO)
  • Die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO)
  • Die Entscheidung über die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen der Stadt und über die Beteiligung an Unternehmen des privaten Rechts (Art. 89 und 91 GO)
  • Die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 95 GO)
  • Die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft.


Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

Der Stadtrat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

  • Allgemeine Festsetzung von Gebühren und Tarifen
  • Festlegung grundsätzlicher Regelungen wie Öffnungszeiten, Arbeits(teil)zeitmodelle u. ä.
  • Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten, ferner die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter, soweit diese Befugnisse nicht auf den Ausschuss für Verwaltung, Personalangelegenheiten und öffentliche Einrichtungen oder den ersten Bürgermeister übertragen sind (vgl. auch: § 8 Ziff. 3.4; § 12 Abs. 2 Ziff. 3.7 GeschO)
  • Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen und über die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts
  • allgemeine Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht
  • Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen, Naherholungsplan (Freizeitzentrum), Landschaftsplanung, Agrarstrukturplanung, Grünordnungsplan und Stadt- und Ortskernsanierungen
  • Alle anderen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Bau- und Finanzausschusses fallen, soweit nicht der Ausschuss durch diese Geschäftsordnung zur Beschlussfassung ermächtigt worden ist (Sammelregelung)
  • Entscheidungen über Erwerb und Veräußerungen, Verpfändungen von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücksflächen) und Ver- und Ankauf von Bauplätzen   75.000 Euro je Einzelfall.
  • Stellungnahme der Stadt als Träger öffentlicher Belange für Bauleitpläne und Planfeststellungsverfahren anderer Körperschaften, sofern von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. auch § 8 Ziffer 2.10 GeschO)
  • Grundsätzliche Fragen des Finanz- und Steuerwesens
  • Angelegenheiten der Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung
  • Erlass der Geschäftsordnung, der Satzungen und Gemeindeverordnungen
  • Rechtsfragen und Vereinbarungen grundsätzlicher Art
  • Personalangelegenheiten (Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten, ferner die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter) für Bedienstete der Besoldungsgruppen A 13 bis einschließlich A 16 (höherer Dienst) und vergleichbare Angestellte und Arbeiter unter Beachtung der in der Anlage beigefügten Rahmenkriterien.
    Der Personalrat hat bei allen Personaleinstellungen mitzuwirken.
  • Grundsätzliche Fragen des Schulwesens und der Kindergärten soweit nicht durch § 12 Ziff. 5.1 GeschO abgedeckt
  • Entscheidung zu Planung und Unterhaltung von Sport- und Freizeitanlagen sowie von kulturellen und sozialen Einrichtungen
  • Grundsatzfragen zur Förderung des Schul-, Vereins- und Breitensports
  • Entscheidung über öffentliche Veranstaltungen und Feierlichkeiten (vgl. auch § 3 Ziff. 26 GeschO)
  • Grundsatzfragen zu Städtepartnerschaften soweit nicht durch § 12 Ziff. 5.5 GeschO abgedeckt
  • Grundsatzfragen zur Förderung des Fremdenverkehrs
  • Festlegung von Erholungs- und Freizeitgebieten
  • Grundsatzfragen des Denkmalschutzes
  • Grundsatzfragen der Gesundheitsfürsorge
  • Entscheidung über die Durchführung von sportlichen, kulturellen und sozialen Einzelveranstaltungen (nicht Veranstaltungsreihen) mit der Stadt Alzenau als Veranstalter bzw. Ausrichter und einem Kostenbetrag von mehr als 25.000 Euro (vgl. auch § 3 Ziff. 20 GeschO)
  • Alle Grundsatzfragen der Landwirtschaft, der Fischerei, der Tierzucht und des städtischen Waldbesitzes.
  • Grundsatzfragen des Umweltschutzes
  • Grundsatzfragen der Abfallwirtschaft
  • Grundsatzfragen zur Landschaftspflege und zum Landschaftsschutz
  • Erlass der Friedhofs- und Gebührensatzung
  • Neuanlage bzw. wesentliche Erweiterung der Friedhofsanlagen