Zurück (Alt+Z)

Stadtverwaltung Alzenau

Rathaus
Hanauer Straße1
63755 Alzenau

Telefon
+49 (0)6023/502-0
Fax
+49 (0)6023/502-188
E-Mail
alzenau@alzenau.de

Öffnungszeiten des Rathauses
montags bis freitags
8 bis 12 Uhr,
donnerstags zusätzl.
14 bis 17.30 Uhr;
Telefonsprechzeiten
zusätzlich montags
bis mittwochs
14 bis 16 Uhr;
Passamt/
Einwohnermeldeamt
zusätzlich samstags
10 bis 13 Uhr;
Verkehrsamt:
montags bis freitags
8 bis 17 Uhr,
donnerstags
bis 17.30 Uhr und
samstags
10 bis 13 Uhr.

Stadtbibliothek:
HIER gelangen Sie
zur Stadtbibliothek

Städt. Musikschule:
HIER gelangen Sie
zur Städt. Musikschule



Bau-Finanz



Ausschussmitglieder
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Vorsitzender:
1. Bürgermeister
2. oder 3. Bgm. gemäß
§ 15 GeschO

CSU
Stefan Knüpf
Martina Stickler
Martin Kohl
CSU
Bernd Pontani
Martin Kohl
Georg Grebner
CSU
Harald Ritter
Klaus Roßmann
Ivonne Nimbler
CSU
Helmut Schuhmacher
Otto Grünewald
Georg Grebner
CSU
Laura Schön
Ivonne Nimbler
Klaus Roßmann
SPD
Brigitte Gräbner
Anni Christ-Dahm
Irene Treffert
SPD
Reiner Krzyzak-Zeller
Gerhard Dehn
Irene Treffert
Grüne
Claudia Neumann
Roger Kihn
Burkard Jung
PWG
Ralph Ritter
Peter Lenhardt
Dr. Rolf Ringert
FDP
Jeanette Kaltenhauser
Dr. Rolf Ringert
Peter Lenhardt


Aufgaben:

Vorberatender Ausschuss:

  • Entscheidung über Hoch- und Tiefbaumaßnahmen der Stadt von mehr als 75.000 Euro, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind
  • Entscheidungen über Erwerb und Veräußerungen von Grundstücksflächen und An- und Verkauf von Bauplätzen von mehr als 75.000 Euro im Einzelnen und zwar im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
  • Erlass der Haushaltssatzung und Aufstellung des Haushaltsplanes
  • Grundsätzliche Fragen des Finanz- und Steuerwesens
  • Gebührenhaushalt
  • Neuanlage bzw. wesentliche Erweiterung der Friedhofsanlagen




Beschließender Ausschuss:

  • Erwerb und Veräußerungen von Grundstücksflächen von mehr als 25.000 Euro bis 75.000 Euro im Einzelfall und zwar im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, mit Ausnahme von Bauplätzen
  • Vergabe für vom Stadtrat beschlossene Bau- bzw. Renovierungsaufträge und sonstige in den Bereich des Bauwesens fallenden Aufträge bei Einzelangebotssummen von mehr als 25.000 Euro bis 75.000 Euro, soweit sie nicht im Haushaltsplan bereitgestellt sind (vgl. § 12 Ziff. 1.8 GeschO)
  • Entscheidung über alle Hoch- und Tiefbaumaßnahmen der Stadt von mehr als 25.000 Euro bis maximal 200.000 Euro im Rahmen der Haushaltsansätze
  • Aufnahme von Darlehen, deren Gesamtbetrag nach Art. 71 GO bereits genehmigt ist
  • Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben gem. Art. 66 GO (vgl. § 12 Ziff. 1.11 GeschO) oberhalb des Rahmens der Zuständigkeit des Bürgermeisters
  • Vertragsabschlüsse wiederkehrender Art von mehr als 12.500 Euro im laufenden Haushaltsjahr
  • Beschlussmäßige Überprüfung der Widersprüche, die im Zusammenhang mit der Festlegung von Herstellungsbeiträgen, Rohrnetzkostenbeiträgen und Erschließungskosten eingelegt werden, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind
  • Überwachung der Haushaltsansätze
  • Entscheidungen über die Bildung von Erschließungseinheiten sowie die Festlegung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes in besonderen Fällen
  • Entscheidungen über Rangrücktrittserklärungen von Rechten im Grundbuch bei Belastungen von mehr als 2/3 des Objektwertes
  • Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung mehr als 12.500 Euro im Haushaltsjahr beträgt und die Verträge auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden
  • Vergabe von Aufträgen von Einzelmaßnahmen für vom Stadtrat beschlossene Baumaßnahmen sowie von Aufträgen, die zur Unterhaltung der städtischen Gebäude, öffentlichen Einrichtungen und dergleichen notwendig sind und zwar nach Maßgabe VOB und im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel von mehr als 25.000 Euro
  • Erlass, Niederschlagung und Stundung bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

  • Erlass von mehr als 500 Euro bis 1.000 Euro
  • Niederschlagung von mehr als 1.000 Euro bis 2.000 Euro
  • Stundung von mehr als 25.000 Euro bis 50.000 Euro
  • Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen, wenn nicht länger als 12 Monate gestundet wird bei Berechnung der Stundungsgebühren. Bei sozial schwachen Bürgern kann auf die Erhebung der Stundungszinsen verzichtet werden Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte von mehr als 25.000 Euro bis 75.000 Euro im Einzelfall
  • Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte von mehr als 25.000 Euro bis 75.000 Euro im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Stadt nicht gefährdet werden
  • Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes von mehr als 25.000 Euro bis maximal 200.000 Euro