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Stadtverwaltung Alzenau

Rathaus
Hanauer Straße1
63755 Alzenau

Telefon
+49 (0)6023/502-0
Fax
+49 (0)6023/502-188
E-Mail
alzenau@alzenau.de

Öffnungszeiten des Rathauses
montags bis freitags
8 bis 12 Uhr,
donnerstags zusätzl.
14 bis 17.30 Uhr;
Telefonsprechzeiten
zusätzlich montags
bis mittwochs
14 bis 16 Uhr;
Passamt/
Einwohnermeldeamt
zusätzlich samstags
10 bis 13 Uhr;
Verkehrsamt:
montags bis freitags
8 bis 17 Uhr,
donnerstags
bis 17.30 Uhr und
samstags
10 bis 13 Uhr.

Stadtbibliothek:
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Städt. Musikschule:
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Stadtentwicklung



Ausschussmitglieder
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Vorsitzender:
1. Bürgermeister
2. oder 3. Bgm. gemäß
§ 15 GeschO

CSU
Martin Kohl
Georg Grebner
Stefan Knüpf
CSU
Bernd Pontani
Otto Grünewald
Helmut Schuhmacher
CSU
Klaus Roßmann
Ivonne Nimbler
Harald Ritter
CSU
Laura Schön
Ivonne Nimbler
Stefan Knüpf
CSU
Martina Stickler
Harald Ritter
Helmut Schuhmacher
SPD
Irene Treffert
Reiner Krzyzak-Zeller
Brigitte Gräbner
SPD
Gerhard Dehn
Anni Christ-Dahm
Brigitte Gräbner
Grüne
Burkard Jung
Claudia Neumann
Roger Kihn
PWG
Ralph Ritter
Peter Lenhardt
Jeanette Kaltenhauser
FDP
Dr. Rolf Ringert
Jeanette Kaltenhauser
Peter Lenhardt


Aufgaben:

Vorberatender Ausschuss:

  • Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen und über die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts
  • Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen, Naherholungsplan (Freizeitzentrum), Landschaftsplanung, Agrarstrukturplanung, Grünordnungsplan und Stadtkernsanierung
  • Alle anderen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Stadtentwicklungsausschusses fallen, soweit nicht der Ausschuss durch diese Geschäftsordnung zur Beschlussfassung ermächtigt worden ist
  • Grundsatzfragen zur Förderung des Fremdenverkehrs
  • Festlegung von Erholungs- und Freizeitgebieten
  • Grundsatzfragen des Denkmalschutzes
  • Alle Grundsatzfragen der Landwirtschaft, der Fischerei, der Tierzucht, der Jagdpacht und des städtischen Waldbesitzes. Hierzu zählt auch die Vorbereitung des Forstwirtschaftsplanes, die Jagd-, Fischerei- und Schafweideverpachtung
  • Grundsatzfragen des Umweltschutzes und der Abfallwirtschaft
  • Grundsatzfragen der Landschaftspflege und des Landschaftsschutzes


Beschließender Ausschuss:

  • Stellungnahme der Stadt als Träger öffentlicher Belange für Bauleitpläne und Planfeststellungsverfahren anderer Körperschaften
  • Ausarbeitung von Empfehlungen an den Baulandumlegungsausschuss, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind
  • Zustimmung nach § 144 f BauGB von grundsätzlicher Bedeutung (Genehmigung von Rechtsgeschäften u. a. in Sanierungsgebieten)
  • Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens und Erteilung der Baugenehmigungen nach § 36 BauGB für folgende Fälle

  1. Bauvorhaben im Sanierungsgebiet einschließlich Abbrüche
  2. Ausnahmen und Befreiungen gem. § 31 BauGB, wenn die Grundzüge
    des betreffenden Bebauungsplanes erheblich berührt werden
  3. Bauvorhaben im Innenbereich gem. § 34 BauGB, wenn diese nach der
    vorhandenen Bebauung und Erschließung bedenklich erscheinen
  4. Bauvorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB


    (Vorgenannte Ausführungen a - d gelten in analoger Anwendung für Bauvoranfragen und formlose Bauanfragen)

  5. Erklärung der Stadt für Grundstücksverkäufe und Grundstücksteilungen (Negativzeugnis gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 BauGB) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB sowie außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanentwurfes im Sinne des § 33 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Stadtteile (Außenbereich), wenn das Rechtsgeschäft zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird und dadurch die Grundzüge der Planung wesentlich beeinträchtigt werden

  • Geringfügige Änderung von Bebauungsplänen nach § 13 Abs. 1 BauGB
  • Widmung, Umstufung, Einziehung von Straßen und öffentlichen Wegen im Sinne des Art. 6 der BayStrWG
  • Verkehrsrechtliche Anordnungen der Stadt Alzenau als örtliche Straßenverkehrsbehörde, soweit diese Anordnungen auf Dauer gerichtet sind und in besonderen Fällen
  • Stellungnahme zu Vorschlägen, insbesondere der Straßenverkehrsbehörde, Landespolizei und dergleichen in besonderen Fällen und falls erforderlich, die Teilnahme an Verkehrsschauen
  • Entscheidungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. §§ 24 ff BauGB, soweit die Verwaltung die Ausübung des Vorkaufsrechts empfiehlt