Ausschussmitglieder
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1. Stellvertreter
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2. Stellvertreter
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Vorsitzender:
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1. Bürgermeister
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2. oder 3. Bgm. gemäß
§ 15 GeschO |
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CSU
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Martin Kohl
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Georg Grebner
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Stefan Knüpf
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CSU
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Bernd Pontani
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Otto Grünewald
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Helmut Schuhmacher
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CSU
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Klaus Roßmann
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Ivonne Nimbler
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Harald Ritter
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CSU
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Laura Schön
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Ivonne Nimbler
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Stefan Knüpf
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CSU
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Martina Stickler
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Harald Ritter
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Helmut Schuhmacher
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SPD
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Irene Treffert
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Reiner Krzyzak-Zeller
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Brigitte Gräbner
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SPD
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Gerhard Dehn
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Anni Christ-Dahm
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Brigitte Gräbner
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Grüne
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Burkard Jung
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Claudia Neumann
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Roger Kihn
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PWG
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Ralph Ritter
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Peter Lenhardt
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Jeanette Kaltenhauser
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FDP
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Dr. Rolf Ringert
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Jeanette Kaltenhauser
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Peter Lenhardt
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Aufgaben:
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Vorberatender Ausschuss:
- Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen und über die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts
- Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen, Naherholungsplan (Freizeitzentrum), Landschaftsplanung, Agrarstrukturplanung, Grünordnungsplan und Stadtkernsanierung
- Alle anderen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Stadtentwicklungsausschusses fallen, soweit nicht der Ausschuss durch diese Geschäftsordnung zur Beschlussfassung ermächtigt worden ist
- Grundsatzfragen zur Förderung des Fremdenverkehrs
- Festlegung von Erholungs- und Freizeitgebieten
- Grundsatzfragen des Denkmalschutzes
- Alle Grundsatzfragen der Landwirtschaft, der Fischerei, der Tierzucht, der Jagdpacht und des städtischen Waldbesitzes. Hierzu zählt auch die Vorbereitung des Forstwirtschaftsplanes, die Jagd-, Fischerei- und Schafweideverpachtung
- Grundsatzfragen des Umweltschutzes und der Abfallwirtschaft
- Grundsatzfragen der Landschaftspflege und des Landschaftsschutzes
Beschließender Ausschuss:
- Stellungnahme der Stadt als Träger öffentlicher Belange für Bauleitpläne und Planfeststellungsverfahren anderer Körperschaften
- Ausarbeitung von Empfehlungen an den Baulandumlegungsausschuss, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind
- Zustimmung nach § 144 f BauGB von grundsätzlicher Bedeutung (Genehmigung von Rechtsgeschäften u. a. in Sanierungsgebieten)
- Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens und Erteilung der Baugenehmigungen nach § 36 BauGB für folgende Fälle
- Bauvorhaben im Sanierungsgebiet einschließlich Abbrüche
- Ausnahmen und Befreiungen gem. § 31 BauGB, wenn die Grundzüge
des betreffenden Bebauungsplanes erheblich berührt werden - Bauvorhaben im Innenbereich gem. § 34 BauGB, wenn diese nach der
vorhandenen Bebauung und Erschließung bedenklich erscheinen - Bauvorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB
(Vorgenannte Ausführungen a - d gelten in analoger Anwendung für Bauvoranfragen und formlose Bauanfragen)
- Erklärung der Stadt für Grundstücksverkäufe und Grundstücksteilungen (Negativzeugnis gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 BauGB) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB sowie außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanentwurfes im Sinne des § 33 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Stadtteile (Außenbereich), wenn das Rechtsgeschäft zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird und dadurch die Grundzüge der Planung wesentlich beeinträchtigt werden
- Geringfügige Änderung von Bebauungsplänen nach § 13 Abs. 1 BauGB
- Widmung, Umstufung, Einziehung von Straßen und öffentlichen Wegen im Sinne des Art. 6 der BayStrWG
- Verkehrsrechtliche Anordnungen der Stadt Alzenau als örtliche Straßenverkehrsbehörde, soweit diese Anordnungen auf Dauer gerichtet sind und in besonderen Fällen
- Stellungnahme zu Vorschlägen, insbesondere der Straßenverkehrsbehörde, Landespolizei und dergleichen in besonderen Fällen und falls erforderlich, die Teilnahme an Verkehrsschauen
- Entscheidungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. §§ 24 ff BauGB, soweit die Verwaltung die Ausübung des Vorkaufsrechts empfiehlt








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