Finanz- und Werkausschuss
Ausschussbesetzung:
| Ausschussmitglieder | 1. Stellvertreter | 2. Stellvertreter | |
| Vorsitzender | 1. Bürgermeister | 2. oder 3. BGM gemäß § 16 GeschO | |
| CSU | Georg Grebner | 1. Harald Ritter 2. Klaus Roßmann 3. Frank Deckert 4. Heike Heilmann 5. Insa Lotz |
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| CSU | Stefan Berwanger | ||
| CSU | Martin Otremba | ||
| CSU | Markus Gollas | ||
| FW/PWG |
Bernhard Väth | Timo Ritter | Thorsten Schaab |
| FW/PWG | Ralph Ritter | Thorsten Schaab | Timo Ritter |
| Bündnis 90/Die Grünen | Angela Hadler | Sabina Prittwitz | Niklas Höfler |
| SPD | Anni Christ-Dahm | Andreas Sittinger | Katrin Stutz-Engel |
| WBA | Dieter Wombach | Nick Höfler | Helmut Thalheimer |
| FDP | Jeanette Kaltenhauser | Stefka Huelsz-Träger | Timo Ritter |
Vorberatender Ausschuss:
- Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen
Beschließender Ausschuss:
- Erwerb und Veräußerungen von Grundstücksflächen von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro im Einzelfall und zwar im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
- Aufnahme von Darlehen, deren Gesamtbetrag nach Art. 71 GO bereits genehmigt ist
- Eingehung finanzieller Verpflichtungen, Anschaffungen und dergleichen ab einem Einzelbetrag von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro, soweit es den Aufgabenbereich berührt und die Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen
- Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben gem. Art. 66 GO oberhalb des Rahmens der Zuständigkeit des Bürgermeisters
- Vertragsabschlüsse wiederkehrender Art von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro im laufenden Haushaltsjahr
- Beschlussmäßige Überprüfung der Widersprüche, die im Zusammenhang mit der Festlegung von Herstellungsbeiträgen, Rohrnetzkostenbeiträgen und Erschließungskosten eingelegt werden, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind
- Überwachung der Haushaltsansätze
- Überwachung der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Einrichtungen sowie der städtischen Betriebe, soweit sie nicht Eigenbetriebe im Sinne der Eigenbetriebsverordnung sind
- Entscheidungen über die Bildung von Erschließungseinheiten sowie die Festlegung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes in besonderen Fällen
- Entscheidungen über Rangrücktrittserklärungen von Rechten im Grundbuch bei Belastungen von mehr als 2/3 des Objektwertes
- Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro im Haushaltsjahr beträgt und die Verträge auf mehr als 5 Jahre bis 15 Jahre unkündbar abgeschlossen werden
- Erlass, Niederschlagung und Stundung bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass von mehr als 500 bis 1.000 Euro
- Niederschlagung von mehr als 1.000 bis 2.000 Euro
- Stundung von mehr als 25.000 bis 50.000 Euro
- Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen, wenn nicht länger als 12 Monate gestundet wird bei Berechnung der Stundungsgebühren. Bei sozial schwachen Bürgern kann auf die Erhebung der Stundungszinsen verzichtet werden
- Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro Euro im Einzelfall
- Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Stadt nicht gefährdet werden
- Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro
- Angelegenheiten der städtischen Eigenbetriebe, soweit nicht der Stadtrat zuständig ist, oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung der Eigenbetriebe handelt
