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Finanz- und Werkausschuss

Ausschussbesetzung: 

  Ausschussmitglieder 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter
Vorsitzender 1. Bürgermeister 2. oder 3. BGM gemäß § 16 GeschO
CSU Georg Grebner 1. Harald Ritter
2. Klaus Roßmann
3. Frank Deckert
4. Heike Heilmann
5. Insa Lotz
CSU Stefan Berwanger
CSU Martin Otremba
CSU Markus Gollas
FW/PWG
Bernhard Väth Timo Ritter Thorsten Schaab
FW/PWG Ralph Ritter Thorsten Schaab Timo Ritter
Bündnis 90/Die Grünen Angela Hadler Sabina Prittwitz Niklas Höfler
SPD Anni Christ-Dahm Andreas Sittinger Katrin Stutz-Engel
WBA Dieter Wombach Nick Höfler Helmut Thalheimer
FDP Jeanette Kaltenhauser Stefka Huelsz-Träger Timo Ritter

Vorberatender Ausschuss:

  • Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen

Beschließender Ausschuss:

  • Erwerb und Veräußerungen von Grundstücksflächen von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro im Einzelfall und zwar im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
  • Aufnahme von Darlehen, deren Gesamtbetrag nach Art. 71 GO bereits genehmigt ist
  • Eingehung finanzieller Verpflichtungen, Anschaffungen und dergleichen ab einem Einzelbetrag von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro, soweit es den Aufgabenbereich berührt und die Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen
  • Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben gem. Art. 66 GO oberhalb des Rahmens der Zuständigkeit des Bürgermeisters
  • Vertragsabschlüsse wiederkehrender Art von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro im laufenden Haushaltsjahr
  • Beschlussmäßige Überprüfung der Widersprüche, die im Zusammenhang mit der Festlegung von Herstellungsbeiträgen, Rohrnetzkostenbeiträgen und Erschließungskosten eingelegt werden, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind
  • Überwachung der Haushaltsansätze
  • Überwachung der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Einrichtungen sowie der städtischen Betriebe, soweit sie nicht Eigenbetriebe im Sinne der Eigenbetriebsverordnung sind
  • Entscheidungen über die Bildung von Erschließungseinheiten sowie die Festlegung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes in besonderen Fällen
  • Entscheidungen über Rangrücktrittserklärungen von Rechten im Grundbuch bei Belastungen von mehr als 2/3 des Objektwertes
  • Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro im Haushaltsjahr beträgt und die Verträge auf mehr als 5 Jahre bis 15 Jahre unkündbar abgeschlossen werden
  • Erlass, Niederschlagung und Stundung bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
    • Erlass von mehr als 500 bis 1.000 Euro
    • Niederschlagung von mehr als 1.000 bis 2.000 Euro
    • Stundung von mehr als 25.000 bis 50.000 Euro
  • Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen, wenn nicht länger als 12 Monate gestundet wird bei Berechnung der Stundungsgebühren. Bei sozial schwachen Bürgern kann auf die Erhebung der Stundungszinsen verzichtet werden
  • Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro Euro im Einzelfall
  • Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Stadt nicht gefährdet werden
  • Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes von mehr als 10.000 Euro bis 25.000 Euro
  • Angelegenheiten der städtischen Eigenbetriebe, soweit nicht der Stadtrat zuständig ist, oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung der Eigenbetriebe handelt