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Wahl der Jugendschöffen 2018

Gemäß § 35 des Jugendgerichtsgesetzes i. V. m. der Jugendschöffenbekanntmachung vom 7. November 2012 (JMBI S. 132, ber. 2013 S. 4), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2017 (JMBI. S. 217) geändert worden ist, sind für die Jugendschöffengerichte beim Amtsgericht Aschaffenburg und für die Jugendkammer beim Landgericht Aschaffenburg die für die Jahre 2019 bis 20123 benötigten Hauptjugendschöffen und Hilfsjugendschöffen zu wählen. Die Vorschlagslisten für Jugendschöffen werden beim Jugendamt aufgestellt.

Die Stadt Alzenau wurde hierzu aufgefordert, je 4 Männer und 4 Frauen, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, zu benennen.

Die Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Das Amt kann nur von Bürgern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.

Unfähig zum Jugendschöffenamt sind:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zu dem Amt eines Jugendschöffen sollen gem. § 33 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) sowie der Jugendschöffenbekanntmachung vom 7. November 2012 insbesondere nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
7. Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die

  • Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20.12.1991 (BGBL I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Im Übrigen gilt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern.

Interessenten werden gebeten, sich bis spätestens 16. März 2018 bei der Stadtverwaltung Alzenau mit Herrn Mathias Simon, Tel. 06023/502-119 oder E-Mail simon.mathias@alzenau.de in Verbindung zu setzen.

Zum Bewerbungs- bzw. Vorschlagsformular gelangen Sie durch Anklicken des Begriffs.

Alzenau, 19. Februar 2018
Stadt Alzenau

gez.
Dr. Alexander Legler
Erster Bürgermeister