Stadtrat
Zuständigkeit im Allgemeinen:
Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
Der Stadtrat überträgt bestimmte Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.
Den Vorsitz im Stadtrat hat der Erste Bürgermeister inne.
