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06.10.2026

Bürgerinformation zur Grundsteuer

Die Stadt Alzenau erhält derzeit sehr viele Rückfragen aufgrund der Zustellung der Grundsteuerbescheide vom 18. August 2026. Viele Bürgerinnen und Bürger wundern sich, warum sie erneut einen Bescheid erhalten haben, obwohl sie nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, bzw. Haus/Wohnung sind. Nachfolgend werden die Hintergründe erläutert, gleichzeitig bittet die Stadt Alzenau um Verständnis.

Warum erhalte ich einen Bescheid, obwohl ich nicht mehr Eigentümer bin?

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Maßgeblich ist immer der Eigentümer zum 1. Januar eines Jahres. Voraussetzung ist das Datum der Eintragung im Grundbuch und nicht das Datum des Notarvertrags.

Kommt es zu einem Eigentumswechsel, erlässt das Finanzamt Aschaffenburg neue Grundsteuermessbescheide. Erst wenn diese Messbescheide vorliegen, darf die Stadt Alzenau die Grundsteuerfestsetzung anpassen und den Eigentumswechsel bearbeiten. Selbst wenn der Stadt Alzenau Belege wie Notarverträge o.ä. vorgelegt werden, darf diese die Bescheide ohne geänderten Messbescheid nicht ändern, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 182 AO). Wir bitten daher davon abzusehen, dem Steueramt Ihrerseits den Eigentumswechsel mitzuteilen und bitten Sie, dass Sie sich im Zweifel an Ihr Finanzamt wenden.

Solange uns kein Änderungsbescheid des Finanzamts vorliegt, dürfen wir den Eigentumswechsel nicht berücksichtigen. Die rechtlich bindenden Bescheide müssen daher zunächst weiterhin an den bisherigen Eigentümer versendet werden.

Warum dauert die Bearbeitung aktuell so lange?

Durch die Grundsteuerreform ist der Arbeitsaufwand enorm gestiegen. Aktuell sind in Alzenau noch rund 1.000 der über 10.000 Aktenzeichen abzuwickeln, die nacheinander abgearbeitet werden müssen. Zusätzlich erhält das Steueramt wöchentlich neue Änderungsmeldungen vom Finanzamt, die zusätzlich behandelt werden müssen. 

Parallel dazu ist das Steueramt auch für weitere Aufgaben wie Kanalgebühren, Gewerbesteuer, Pachtangelegenheiten und Hundesteuer verantwortlich.

Wir bitten daher um Geduld, bis die Änderungsbescheide des Finanzamts vorliegen und abschließend von der Stadt Alzenau verarbeitet werden können.

Was muss ich selbst melden – und wo?

Anzeigepflichten nach § 228 BewG und § Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 Bay. GrStG: Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine neue Anzeigepflicht eingeführt. Danach müssen sämtliche Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts
auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen (auch wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag oder einer Baugenehmigung beruhen, außer der Eigentumswechsel), dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Hierfür gilt eine gesetzliche Frist bis zum 31. März des Jahres, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.

U.a. folgende Änderungen müssen direkt dem Finanzamt Aschaffenburg gemeldet werden, z. B.: 

  • bauliche Veränderungen (z. B. Anbau eines Wintergartens/Dachgeschoß)
  • Änderungen der Nutzung (z. B. Wohnung wird zur Arztpraxis)
  • Teilflächenverkäufe (Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt)
  • Wegfall einer Steuerbefreiung
  • Denkmalschutz eines Gebäudes

Dies erfolgt über ELSTER oder den Vordruck unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Grundsteuer/BayGrSt_5_Grundsteueraenderungsanzeige.pdf

Eine Mitteilung diesbezüglich an die Stadt Alzenau ist nicht erforderlich und kann nicht berücksichtigt werden. 

Unser Anliegen: Wir verstehen, dass die Situation für viele Bürgerinnen und Bürger ärgerlich ist. Gleichzeitig bitten wir um Respekt und Verständnis gegenüber den Mitarbeitenden im Steueramt, die unter sehr hoher Arbeitsbelastung arbeiten und die Fälle so schnell wie möglich bearbeiten. 

Vielen Dank für Ihre Geduld und Verständnis! 

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