Grundsteuer - - Neue Bescheide ab 1. Januar 2025
Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte.
Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz. Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.
Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen.
Die neuen Berechnungsgrundlagen wurden von den Finanzämtern ermittelt. Hierzu waren alle Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Aus diesen Erklärungen heraus wurden vom Finanzamt Messbescheide erlassen. Diese werden ab dem 1. Januar 2025 mit dem Hebesatz multipliziert und von den Gemeinden als Grundsteuerbescheide festgesetzt. Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Alzenau wurden mit Satzung vom 8. November 2024, ab 2025 für die Grundsteuer A auf 350 % und Grundsteuer B auf 450 % festgesetzt.
(Berechnung: Messbetrag des FA x Hebesatz Gemeinde).
Hierzu ergehen ab dem 1. Januar 2025 an jeden Grundstückseigentümer neue Grundsteuerbescheide durch die Stadt Alzenau. Bis zum jetzigen Zeitpunkt liegen uns noch nicht die vollständigen Messbetragszahlen des Finanzamtes vor. Es ist auch davon auszugehen, dass eine Vielzahl der Daten fehlerbehaftet sein werden. Hierauf lässt sich durch teilweise eklatante Abweichungen in den bereits übermittelten Summen schließen.
Die Stadt Alzenau ist nach § 182 AO an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden und hat keine Möglichkeit, Änderungen (z.B. Messbeträge, Eigentümer, Steuerpflicht) vorzunehmen. Eine Änderung des Messbetrages durch die Stadt Alzenau ist rechtlich unzulässig. Änderungen können nur vom Finanzamt durchgeführt werden!
Sollte sich herausstellen, dass Ihr Grundsteuerbescheid fehlerhaft ist, bitten wir, die nachfolgenden Zuständigkeiten zu beachten, um Ihnen bestmöglich helfen zu können und die Bearbeitungszeiten zu verkürzen.
Zuständigkeit des Finanzamtes:
- Feststellung der Steuermessbeträge,
- Grundsteuermessbescheid,
- Änderungen des Eigentümers (z. B. bei Verkauf oder Erbschaft),
- Änderungen der Grundstücksdaten (z. B. Grundstücksgröße, Bebauung).
Telefonnummer (Finanzamt Aschaffenburg) |
06021 4920 |
Telefonnummer (Grundsteuer-Hotline) |
089 30 70 00 77 |
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Poststelle.fa-ab@finanzamt.bayern.de |
Öffnungszeiten (Finanzamt Aschaffenburg) |
Mo, Di, Fr: 8.30 bis 12 Uhr, Mi: geschlossen, Do: 8.30 bis 12 und 14 bis 17 Uhr |
Öffnungszeiten (Grundsteuer-Hotline) |
Mo, Do: 9 bis 16 Uhr, Di, Mi, Fr: 9 bis 13 Uhr |
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Mitarbeiter der Stadt Alzenau keine Fragen zur Höhe des Messbetrages und zur Steuerpflicht beantworten können. Da wir gesetzlich an die Bescheide des Finanzamtes gebunden sind, liegen die erforderlichen Unterlagen ausschließlich dem Finanzamt vor und nur dieses kann verbindliche Auskünfte über den Messbetrag und dessen Berechnung erteilen. Einsprüche, Berichtigungsanträge o.ä., die beim Finanzamt eingereicht werden, haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Grundsteuerzahlung. Bis zur Bekanntgabe eines berichtigten Bescheides bleibt die Zahlungspflicht für den ursprünglichen Bescheid bestehen.
Weitere Informationen
- Die Grundsteuerreform Grundsteuer in Bayern
- Hinweisblatt zur Grundsteuerreform 2025 (pdf, 208 kB)
- Grundsteuer Änderungsantrag Elster (pdf, 721 kB)
- Anleitung zur Grundsteueränderungsanzeige (pdf, 6 MB)
- Formular zur Grundsteueränderungsanzeige Finanzamt (pdf, 695 kB)
- Änderung des Grundsteuermessbescheides zum 1. Januar 2025
- Hinweis zu Grundsteueränderungsanzeigen
Die bayerischen Vordrucke "Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)" und die dazugehörigen Ausfüllanleitungen liegen nun in den Finanzämtern aus. Diese sind auch auf www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt "Anzeige von Änderungen" "Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen?" abrufbar. Die Kommunen erhalten keine Vordrucke.