Wasserversorgung; Beantragung eines Gartenanschlusses
Gartenwasseruhr
Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Alzenau (BGS/EWS):
„…Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat...“ (§ 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 BGS/EWS).
Die Verwendung „mobiler“ Zähler, also von Außenzählern an der Verbrauchsstelle sind unzulässig. Rechtlich ist entscheidend, dass der Gartenwasserzähler als „fest zu installierender“ Zwischenzähler Teil der häuslichen Verbrauchsleitung wird; mobile, an Schlauch oder Zapfstelle angeschraubte Zähler genügen dem Satzungsstandard nicht. Fest installiert bedeutet, dass der Zähler dauerhaft in die feste Leitungsanlage eingebunden ist, nicht nur aufgesteckt oder mittels Schlauchkupplung angeschlossen. In der Praxis erkennen Sie eine feste Installation daran, dass der Zähler in die Rohrinstallation (z.B. im Haus, in einer fest verrohrten Gartenleitung) mit festen Verbindungen integriert und verplombt ist; ein am Gartenschlauch anschraubbarer oder frei versetzbarer Zähler wäre demgegenüber „mobil“.
Ein Antrag für den Einbau einer Gartenwasseruhr muss bei der Stadt Alzenau nicht gestellt werden!
Lediglich der Einbau eines solchen geeichten, verplombten und fest verbauten Zählers (dieser muss dann alle 6 Jahre getauscht werden) muss von Ihnen oder vom beauftragten Installateur (siehe Installateur Verzeichnis der FWS Hörstein / Stand: Okt. 2025) schriftlich an die Stadt Alzenau gemeldet werden (E-Mail: steueramt@alzenau.de). Folgende Angaben soll diese schriftliche Mitteilung dann bitte enthalten:
- das Einbau-Datum der Gartenwasseruhr(en)
- die Zählernummer der Gartenwasseruhr(en)
- den Hersteller der Gartenwasseruhr(en)
- Ende der Eichfrist
- die Anzahl der Zählstellen (5-stellig – nur schwarze Ziffern oder 8-stellig – schwarze und 3 rote Ziffern). Bitte Foto der Gartenwasseruhr beifügen (kann auch per Mail zugesandt werden).
Ein Gartenwasserzähler kann nur jährlich berücksichtigt werden. Wird der Stand nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet (nach Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist), entfällt der Anspruch auf Berücksichtigung des Verbrauchs zur Minderung der Kanalgebühren. Im Folgejahr wird bei Meldung des Stands des Gartenwasserzählers ein Mittelwert zur Berechnung herangezogen.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Zählerstand Ihrer Gartenwasseruhr selbstständig im Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Dezember eines Jahres an das Steueramt der Stadt Alzenau melden müssen. Nutzen Sie hierfür bitte das Online-Formular auf unsere Homepage: https://onlineforms.alzenau.de/formcycle/form/provide/52/
Alle 6 Jahre sind die Gartenwasseruhr zu tauschen, da die Eichgültigkeitsdauer erreicht wurde. Sobald die Eichgültigkeitsdauer erreicht ist wird die Gartenwasseruhr von unserem System zum Jahresende automatisch gelöscht. Eine spätere Nacherfassung des Zählerstandes ist dann nicht mehr möglich.
Für Fragen stehen wir gerne während unserer Geschäftsöffnungszeiten zur Verfügung:
Joachim Sticksel – Steueramt – Hanauer Straße 1 – 63755 Alzenau, Tel.: 06023 502-321, E-Mail: steueramt@alzenau.de
Christina Wegstein – Steueramt – Hanauer Straße 1 – 63755 Alzenau, Tel.: 06023 502-322, E-Mail: steueramt@alzenau.de
HINWEIS: Das Befüllen von Pools über den Gartenwasserzähler sowie die Gartenbewässerung mit Poolwasser sind ausdrücklich verboten!
Ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Wasserzähler den wirklichen Gartenwasserverbrauch nicht angibt (z. B. Poolbefüllung, Autowäsche etc.), so wird die Abzugsmenge nicht anerkannt.
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Falls Sie - entsprechend den Bestimmungen der Wasserabgabesatzung Ihres Wasserversorgers - Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz auch für die Bewässerung Ihres Gartens beziehen (müssen), können Sie dabei unter Umständen Abwassergebühren sparen, sofern Ihr örtlicher öffentlicher Abwasserentsorger dies in seiner örtlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vorsieht. Dazu muss die Satzung eine Regelung dahingehend enthalten, dass auf Antrag bestimmte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, von der zur Berechnung der Abwassergebühren bedeutsamen Abwassermenge abgezogen werden können. Zum Nachweis dieser im Garten verbrauchten Wassermenge ist in der Regel erforderlich, dass Sie an der entsprechenden (Garten-) Wasserleitung einen verplombten, fest installierten und geeichten Gartenwasserzähler als Nebenstellenzähler befestigen und die auf dem Grundstück verbrauchte Gartenwassermenge der Gemeinde melden.
Hinweis: Besteht bei Ihnen vor Ort eine solche Satzungsregelung nicht, ist ein solcher Abzug nicht möglich.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung, um zu diesem Thema Genaueres zu erfahren.
Rechtsgrundlagen
- Gemeindliche Wasserabgabesatzungen
- Gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)
- Gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
Redaktionell verantwortlich
Stand: 14.04.2026
Formulare
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Alzenau):
- Meldung Gartenwasserzähler
Verfügbare Dokumente
Installateurverzeichnis FWS Hörstein (PDF, 61 kB)
